AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Geschäftsbereich kathodischer Korrosionsschutz

I. Allgemeines; Geltungsbereich 

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Es gilt ferner unsere beigefügte Datenschutzerklärung. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Datenschutzerklärung bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen oder Leistungen an den Käufer vorbehaltlos erbringen. Entgegenstehende oder abweichende oder über die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinausgehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

2. Änderungen und Ergänzungen unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Käufer vorab schriftlich oder per Email mitgeteilt. Eine Änderung oder Ergänzung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung in Textform Widerspruch einlegt. Hierauf wird der Käufer in der Mitteilung der Änderung oder Ergänzung noch einmal gesondert hingewiesen. 

3. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

II. Angebote und Vertragsschluss; Festlegung der Leistungsinhalte 

1. Unsere Angebote gegenüber dem Käufer sind unverbindlich. Die Bestellung des Käufers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. 

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, von uns als vertraulich bezeichnete Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen oder Informationen Dritten zugänglich zu machen, soweit er nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Offenlegung oder Herausgabe verpflichtet ist. 

3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich. Sie stellen keine vereinbarten Beschaffenheiten und weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Gegenstände dar. 

4. Soweit wir Bestückungsvorschläge machen oder Aussagen über Eigenschaften oder die Verwendbarkeit unserer Produkte treffen, gelten diese jeweils nur, soweit uns der anhand der vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen eine abschließende Beurteilung der beim Käufer bestehenden Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der technischen Ausführungen des Behälters, des Einbaus und der sonstigen Einsatzbedingungen möglich ist. Bestückungsvorschläge und Eigenschaftsangaben setzen den ordnungsgemäßen Einbau unserer Produkte durch den Käufer oder dessen Beauftragten sowie den Betrieb unter zulässigen Bedingungen (Beachtung der DIN 4753 Teil 3 und 6 und der DIN 50927; Wasserqualität gemäß Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung – in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung) voraus. 

5. Bei Verkäufen nach Muster gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Produkte im Sinne von § 443 BGB dar. 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, sowie die Transportkosten ab unserem Werk oder ab unseren Lagern, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen. 

2. Soweit wir nicht mit dem Käufer vertraglich eine abweichende Regelung treffen, gilt hinsichtlich einer eventuellen Anpassung der Preise: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen, eintreten. Dies gilt insbesondere, soweit nach Abschluss des Vertrages auf von uns bezogene Produkte (namentlich für deren Produktion und/oder deren Ein- oder Ausfuhr) neue Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige staatlich verordnete Abgaben zu entrichten sind. Eine Preiserhöhung ist uns nur gestattet, wenn es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kostenelemente tatsächlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten gekommen ist. Eine uns zur Preiserhöhung berechtigende Gesamtkostensteigerung liegt nicht vor, wenn und soweit eine in einem bestimmten Kostenbereich eingetretene Kostenerhöhung durch in anderen Bereichen etwa eingetretene Kostensenkungen ausgeglichen wird. Erhöhen sich die Gesamtkosten, ist die uns gestattete Preisanpassung der Höhe nach um den Anteil begrenzt, um den die Kosten bei nach Ziff. III.2. Satz 5 vorzunehmender Gesamtbetrachtung gestiegen sind. Auf Verlangen werden wir dem Käufer jederzeit – auch im Vorfeld des Vertragsschlusses – die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbildende Gewichtung im Einzelnen schlüssig darlegen. 

Zeitgleich mit der Mitteilung über die jeweils von uns beabsichtigte Preisanpassung werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nach Maßgabe der Ziff. III.2. Satz 7 schlüssig darlegen. 

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von uns nicht bestritten oder anerkannt ist oder er mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 BGB steht. 

4. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen, wobei Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers gehen. 

5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, durch die die Zahlung gefährdet wird, oder droht eine solche wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzutreten, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, Schecks des Käufers nicht eingelöst werden, vom Käufer begebene Wechsel nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. 

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug 

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fristgerechtem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. 

2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle für unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir als auch der Käufer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 

3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadenersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. begrenzt. 

4. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, falls der Abruf nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Absendung unseres Bestätigungsschreibens, erfolgt. Stattdessen können wir nach Ablauf der Frist den vereinbarten Preis verlangen; in diesem Fall kann der Käufer innerhalb eines Jahres die Lieferung verlangen; danach erlischt sein Anspruch auf Lieferung. 

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. 

6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere sind Abruf und Spezifikationen so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

 

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk in Bottrop und ist dort vom Käufer auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Käufer auch, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden oder wenn wir eine Transportversicherung für den Empfänger tragen, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt. 

2. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder in Verzug mit der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer IV. 6, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

3. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch uns, falls keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen darüber getroffen werden. 

4. Vom Käufer gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird dem Käufer in Rechnung gestellt. 

VI. Eigentumsvorbehaltssicherung 

1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Käufer in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. 

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 

3. Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Gegenstände entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat. 

4. Der Käufer tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Gegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Gegenstände mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. 

5. Solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetreten Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Käufer und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Käufers auch auf den dann vorhandenen Saldo. 

6. Auf unser Verlangen hat der Käufer seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Käufer an uns zu zahlen. Wir sind nach entsprechender Androhung gegenüber dem Käufer berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht gestellt wurde, und der Käufer seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. 

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. 

8. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die Verbindung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferten Gegenstände mit einer Hauptsache eines Dritten verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Produkte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Produkte zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Produkte mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

VII. Rechte des Käufers bei Mängeln 

1. Die Rechte des Käufers bei Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

2. Soweit ein Mangel der von uns gelieferten Gegenstände vorliegt, sind wir nach unserer Wahl nur zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung mangelfreier Ware (Nacherfüllung) sowie bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Ansprüche des Käufers aus § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB verpflichtet. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 

3. Ein Mangel der von uns gelieferten Produkte liegt nicht vor, soweit nicht ausreichender Korrosionsschutz oder eine Fehlfunktion 

• auf einer nicht von uns zu vertretenen unzureichenden Bestückung;
• auf einer nicht der Trinkwasserverordnung entsprechenden Wasserqualität; 
• auf einer nicht fachgerechten, insbesondere nicht der dem jeweiligen Produkt beigefügten Anleitung entsprechenden Installation auf vom Käufer oder Dritten vorgenommenen unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten;  
• auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere nicht der Gebrauchsanweisung entsprechenden Verwendung unserer Produkte oder 
• auf einer nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Behälters beruht.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrags ausschließlich Unternehmer beteiligt, so ist die Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 445a BGB ausgeschlossen. 

5. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die Regelung in Ziff. VIII. und IX.. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII. i.V.m. Ziff. VIII. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

VIII. Haftung 

1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen 

a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder 

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. 

Wesentliche Vertragspflicht im Sinne der Ziff. VIII. 1. a) ist jede vertragliche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Abweichend von Ziff. VIII. 1. a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit nicht diese Pflichtverletzung einen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt. 

2. Haften wir gem. Ziff. VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. 

3. Die in Ziff. VIII. 1. und 2. geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Die in Ziff. VIII. 1. und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten ferner dann nicht, wenn Ansprüche auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. 

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1. bis 3. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB bestehen nicht. 

5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gem. Ziff. VIII. 1. bis 4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

IX. Verjährung von Ansprüchen 

1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an von uns gelieferten Gegenständen oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis IX. 4. etwas anderes ergibt. 

2. Hat der Käufer oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche seines Käufers erfüllt und ist das letzte Geschäft in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so tritt die Verjährung von Ansprüchen des Käufers gegen uns aus §§ 437, 445a Abs. 1 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer (unser Kunde) oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Gegenstände tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Käufers wegen Mängeln an der von uns an den Käufer gelieferten Gegenstände gegen den Käufer verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Käufer abgeliefert haben. 

3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Käufers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit der Käufer die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferter Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. 

Die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Gegenstände tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners unseres Käufers wegen Mängeln an der von uns an unseren Käufer gelieferten Gegenstände gegen unseren Käufer verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir den jeweiligen Gegenstand an unseren Käufer abgeliefert haben. 

4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Produkte geliefert haben und ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Produkte darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Käufers gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Gegenstände darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Gegenstände darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. IX. 1. bis IX. 3. und IX. 5. getroffenen Regelungen. 

5. Die in Ziff. IX. 1. bis 4. getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängel der von uns gelieferten Gegenstände, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Gegenstände verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Käufers, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Gegenständen arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziff. IX. 5. genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

X. Schlussbestimmungen 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Bottrop, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Käufer auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. 

2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer oder zwischen uns und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - Wiener UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

3. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Stand: März 2021, MAGONTEC GmbH, Industriestr. 61, 46240 Bottrop